AGB Bildungsveranstaltung Verein NOVA MUNDUS

  **Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bildungsveranstaltungen und -programme des Vereins NOVA MUNDUS – Zentrum für ACHTsame, WUNDERbare Wandlung. (Stand Juli 2024) Präambel Die*Der Antragsteller*in auf eine Anmeldung zu einem Bildungsprogramm ist Fördermitglied des Vereins NOVA MUNDUS und bucht durch sein Ansuchen auf Teilnahme verbindlich ein Bildungsprogramm (in Form von: Webinaren, Audio- und/oder visuelle Präsentationen, Offline-Veranstaltungen, online Kursen od. Ä.) Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die vom Verein NOVA MUNDUS, Vereinssitz: 6134 Fiecht/Vomp, Dornach 9/2, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden „Veranstalter“), organisiert werden. 1. **Anmeldung und Vertragsschluss** ⎯ Die Anmeldung zu einer Bildungsveranstaltung erfolgt schriftlich oder online über das Anmeldeformular auf der Webseite des Veranstalters. ⎯ Mit der Anmeldung gibt der Teilnehmende ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag kommt mit der Bestätigung der Anmeldung durch den Veranstalter zustande. Alternativ kommt ein Vertrag über online zur Verfügung gestellte Bestellsysteme zustande, wenn eine automatisch generierte Bestätigungs-E-Mail an den Klienten mit der Bestätigung des Vertragsschlusses versandt wird. ⎯ Wenn die Teilnehmer*innenzahl begrenzt ist, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. 2. **Teilnahmegebühren** ⎯ Die Teilnahmegebühren für die Bildungsveranstaltung ergeben sich aus der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung und sind nach Erhalt der Anmeldebestätigung sofort fällig. ⎯ Die Zahlung des fälligen Betrages kann per Überweisung oder über online zur Verfügung gestellte Bestellsysteme erfolgen. Eine Barzahlung vor Ort ist nur nach vorheriger persönlicher Absprache möglich. ⎯ Eine teilweise Teilnahme bzw. ein vorzeitiges Verlassen des Bildungsprogramms berechtigt nicht zur Minderung der Teilnahmegebühren. ⎯ Ratenzahlung ist im Rahmen einer persönlichen Vereinbarung mit dem Veranstalter möglich, muss jedoch vor Inanspruchnahme der Leistung schriftlich fixiert werden. ⎯ Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Teilnehmende bei Zahlungsverzug von der Veranstaltung auszuschließen Unpünktlichkeit bei Ratenzahlungen: Kommt das Fördermitglied auch nur mit einer Ratenzahlung in Verzug, ist der danach noch offene Gesamtbetrag in voller Summe fällig. Sofern die Zahlungen nicht rechtzeitig zum Zeitpunkt der Fälligkeit geleistet werden, behält sich der Verein zudem das Recht vor, das Fördermitglied bis zur vollständigen Zahlung der Teilnahmegebühren vom Bildungsprogramm auszuschließen, ohne dass die Zahlungspflicht entfällt. Bis zur vollständigen Zahlung des Bildungsentgelts hat der Verein ein Zurückbehaltungsrecht an allen Inhalten des Bildungsprogramms. Zusätzlich behält sich der Verein eine außerordentliche Kündigung der Vereinbarung vor. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall nicht zurückerstattet. 3. **Leistungsumfang** ⎯ Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung. ⎯ Der Veranstalter behält sich vor, notwendige inhaltliche und organisatorische Änderungen vor oder während der Veranstaltung vorzunehmen, soweit diese den Gesamtcharakter der Veranstaltung nicht wesentlich ändern. ⎯ Nach Ablauf des Programms bleibt die Fördermitgliedschaft bis zum 31.12. d.J. aufrecht. Danach erlischt diese automatsch. Die Verlängerung der Mitgliedschaft obliegt dem Fördermitglied. 4. **Rücktritt und Stornierung** ⎯ Das Fördermitglied kann jederzeit aus dem Programm aussteigen. Die Vereinbarung zu den Teilnahmegebühren bleibt dadurch unberührt. ⎯ Bei einem Rücktritt oder bei Nichterscheinen zur Veranstaltung ist die volle Teilnahmegebühr zu zahlen. Die*Der Teilnehmer*in hat jedoch die Möglichkeit, eine*n Ersatzteilnehmer*in zu stellen. ⎯ Der Rücktritt von der gebuchten Leistung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Weiters betreffen die hier angeführten Regelungen ausschließlich die Kosten des Bildungsprogrammes des Veranstalters. Übernachtungs- und Verpflegungskosten sind direkt mit der Unterkunft zu verrechnen. Für etwaige Stornogebühren seitens der Unterkunft übernimmt der Verein keine Haftung. ⎯ Im Falle einer kurzfristig Erkrankung, kann nach Absprache mit dem Veranstalter der Betrag gutgeschrieben oder auf ein anderes Angebot übertragen werden. Falls das Förderprogramm, auf das der Betrag verschoben wird, teurer ist, verpflichtet sich das Fördermitglied, den Differenzbetrag zu bezahlen. Diese Möglichkeit verfällt automatisch mit Ablauf der Fördermitgliedschaft, spätestens aber nach 12 Monaten. ⎯ Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung aus wichtigen Gründen (z.B. bei Erkrankung des Referenten oder zu geringer Teilnehmerzahl) abzusagen. In diesem Fall werden bereits gezahlte Teilnahmegebühren vollständig erstattet. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. ⎯ Der Verein kann die Vereinbarung zur Teilnahme jederzeit nach eigenem Ermessen und nach Übermittlung einer Benachrichtigung an das Fördermitglied beenden, jedoch nur dann, wenn ein triftiger Grund vorliegt, wie z.B.: Rufschädigung, Verletzung der Verschwiegenheit, Vertrauensbruch, gezieltes Abwerben von Mitgliedern oder Ähnliches. Für den Fall, dass bereits über die Hälfte des Programms durchlaufen wurde, ist keine Rückerstattung (auch keine teilweise Rückerstattung) der Teilnahmegebühr möglich. In allen anderen Fällen wird das Programm anhand der bis zum Zeitpunkt der Kündigung durch den Verein für das Fördermitglied bereitgestellten und erbrachten Leistungen abgerechnet. ⎯ Auch nach Beendigung dieser Vereinbarung ist das Fördermitglied an die dauerhafte Geheimhaltungspflicht gebunden. 5. **Haftung** ⎯ Der Veranstalter haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. ⎯ Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, haftet der Veranstalter unbeschränkt. ⎯ Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die von Teilnehmer*innen zur Veranstaltung mitgebracht werden. 6. **Vertraulichkeit und Nutzungsrechte** ⎯ Nur autorisierte Fördermitglieder, die ordnungsgemäß Zugriff auf das Bildungsprogramm haben, haben die Erlaubnis, dieses Bildungsprogramm zu nutzen und daran teilzunehmen. Das Fördermitglied darf keinerlei Dokumentationen, Video-, Audiodateien oder jegliche Login-Daten an Dritte weitergeben oder dazu nutzen, um Dritte zu unterrichten. Weiters ist es dem Fördermitglied untersagt, Teile des Bildungsprogramms zu veröffentlichen. ⎯ Das Fördermitglied verpflichtet sich, vertrauliche Informationen von anderen Fördermitgliedern nicht weiterzugeben. Weiters verpflichtet sich das Fördermitglied, keine Urheberrechte, Patente, Markenzeichen, Geschäftsgeheimnisse oder andere Rechte des Vereins zu verletzen. ⎯ Der Verein verpflichtet sich im Gegenzug ebenfalls dazu, alle Informationen vertraulich zu behandeln. ⎯ Bis zur vollständigen Bezahlung der Teilnahmegebühr verbleiben zur Verfügung gestellte Unterlagen im Eigentum des Vereins. ⎯ Das Fördermitglied verpflichtet sich, personenbezogene Daten anderer Kursteilnehmer, von denen er möglicherweise im Zusammenhang mit dem Fortbildungsprogramm Kenntnis erlangt, weder zu gewerblichen Zwecken zu nutzen noch Dritten zugänglich zu machen. Im Fall eines Missbrauchs behält sich der Verein rechtliche Schritte vor. ⎯ Die im Rahmen der Veranstaltung zur Verfügung gestellten Materialien sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Veranstalters oder des jeweiligen Urhebers gestattet. 7. **Datenschutz** ⎯ Für vereinsinterne Programme ist die DSGVO nicht anzuwenden. Das Fördermitglied willigt unwiderruflich in die vereinsbedingte, dauerhafte und vollumfängliche Veröffentlichung und interne Nutzung von Ton, Bild und Ton-Bildaufnahmen zu. 8. **Garantien** ⎯ Der Verein garantiert keinen Erfolg. Durch die Absolvierung eines Bildungsprogramms wird das Fördermitglied im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung unterstützt. ⎯ Das Fördermitglied versichert, dass er*sie körperlich und geistig gesund ist und am Förderprogramm eigenverantwortlich teilnimmt. Dies ist mit der Unterschrift vor Veranstaltungsbeginn zu bestätigen. ⎯ Das Fördermitglied bestätigt, dass der Verein alle Anstrengungen unternommen hat, die Programminhalte sowie das Potential des Bildungsprogramms umfänglich darzustellen. Individueller Erfolg hängt von zahlreichen Faktoren ab, wie zum Beispiel maßgeblich von der Motivation des Fördermitglieds. Mit ihrer*seiner Unterschrift vor Veranstaltungsbeginn erkennt das Fördermitglied an, dass der Verein keine Erfolgsgarantie sowie keine spezifischen Resultate abgeben oder zukünftige Einnahmen als Folge des Fortbildungsprogramms garantiert. Das Fördermitglied übernimmt volle Verantwortung für seinen Erfolg. ⎯ Das Fördermitglied versteht, dass der Verein keine Rechtsberatung oder Finanzberatung anbietet und jede bereitgestellte Information nicht als solche zu verstehen ist. ⎯ Das Fördermitglied versteht, dass der Verein kein Arzt oder Heilpraktiker ist, keine Diagnosen stellt, kein Heilversprechen gibt, sondern ausschließlich Informationen über „alternative Heilmethoden“ gibt und diese zur Veranschaulichung auch am Körper zeigt. Das Fördermitglied ist damit einverstanden zu Schulungszwecken am Körper berührt zu werden. 9. **Schlichtung bei vereinsinternen Streitigkeiten** ⎯ Das Fördermitglied ist nicht Verbraucher im Sinne i. S. d. § 13 BGB. ⎯ Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ laut Statuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. 10. **Schlussbestimmungen und Ergänzungen** ⎯ Neben dieser Vereinbarung bestehen keine mündlichen Nebenabsprachen. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. ⎯ Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. ⎯ Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Falle die unwirksame Bestimmung durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis und im Interesse beider Parteien möglichst nahekommenden Bestimmung zu ersetzen. ⎯ Gerichtsstand ist das für den Verein zuständige Bezirksgericht, derzeit Schwaz, und es gilt österreichisches Recht. ⎯ Vereinsstatuten werden auf Verlangen ausgefolgt.
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